ALLGEMEINE VERMIETBEDINGUNGEN

I. GÜLTIGKEIT

 

1. Der Vermieter vermietet ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, soweit im Einzelfall nichts Anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Der Mieter erkennt ab dem Moment der Inanspruchnahme unserer Dienstleistung diese Bedingungen auch ohne gegengezeichnetes Schriftstück an. Dies gilt auch für alle zukünftigen Vermietungen.

 

2. Sollte eine der Vermietbedingungen rechtlich unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

 

 

II. ÜBERGABE DES GERÄTES, MÄNGELRÜGE UND HAFTUNG

 

1. Der Vermieter hat das Gerät in betriebsfähigem und betriebssicherm Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung/Absendung, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Vermieters durchgeführt wird, geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.

 

2. Dem Mieter steht es frei, das Gerät rechtzeitig vor Absendung/Abholung zu besichtigen. 

 

3. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Inbetriebnahme des Gerätes durch den Mieter dem Vermieter anzuzeigen.

 

4. Die Kosten zur Behebung etwaiger vom Vermieter zu vertretender und von ihm anerkannter Mängel an der Mietsache trägt der Vermieter.

 

5. Der Vermieter hat die von ihm anerkannten Mängel zu beseitigen. Er kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen. Im letzteren Fall trägt der Vermieter die Kosten der Mängelbeseitigung nur bis zur Höhe eines von ihm ausdrücklich genehmigten Kostenvoranschlages. Die vereinbarte Mietzeit verlängert sich in beiden Fällen um die Zeit, die von der Anzeige des Mangels bis zu dessen Beseitigung verstreicht. Eine Miete ist für diesen Zeitraum nicht zu entrichten, sofern der Mieter das Gerät während dieser Zeit nicht einsetzt.

 

6. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht besteht auch bei sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

 

7. Alle weitergehenden Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen, es sei denn, ihn trifft grobes Verschulden.

 

8. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Gebrauch des Gerätes entstanden sind

 

9. Der Vermieter ist von sämtlicher Haftung für mittelbare oder unmittelbare Schäden begründet durch jedwede Art von Verzug ausgeschlossen.

 

10. Bei der Vermietung eines Gerätes mit Bedienpersonal darf das Bedienpersonal nur zur Bedienung des Gerätes, nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienpersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn das Bedienpersonal für die Aufgabe unzureichend qualifiziert war. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.

 

III. INBETRIEBNAHME DES GERÄTES

 

1. Die Inbetriebnahme und Nutzung des Mietgegenstandes ist ausschließlich ausreichend qualifiziertem Personal gestattet. Verantwortlich dafür ist der Mieter. Auf Nachfrage muss der dem Vermieter gegenüber einen entsprechenden Nachweis führen.

 

2. Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Inbetriebnahme des Gerätes mit den Bedienungs-und Wartungshinweisen am Gerät vertraut zu machen. Die Nutzung erfolgt auf Grundlage der bereitgestellten Bedienungsanleitung. Den Nachweis, dass sich der Mieter mit der entsprechenden Bedienungsanleitung vertraut gemacht hat, muss er ab Mietbeginn auf Nachfrage führen können.

 

3. Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften genauestens einzuhalten. Der Mieter ist verantwortlich für die in der Bedienungsanleitung geforderten Einsatzbedingungen am Einsatzort. Die Maschine darf ausdrücklich nur ihrem Bestimmungszweck nach und gemäß den Anforderungen an die für ihren Einsatz erforderlichen Bedingungen eingesetzt werden

 

IV. MIETPREIS UND ZAHLUNG, ABTRETUNG ZUR SICHERHEIT DER MIETSCHULD

 

1. Der Mietberechnung wird die normale Schichtzeit von täglich bis zu 8 Stunden bei einer Fünf-Tagewoche und bei bis zu 23 Arbeitstagen im Monat zugrunde gelegt.

 

2. Der volle Mietzins ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht ausgenutzt worden ist. Sofern nichts Anderes vereinbart ist, wird während der vereinbarten Mietzeit jeder Wochenarbeitstag zum vereinbarten Mietpreis abgerechnet.

 

3.Arbeitstäglich über die normale Schichtzeit hinaus gehende Stunden gelten als Überstunden, für die ein Zuschlag berechnet wird.

 

4. Ändert der Mieter die normalen Einsatzzeiten des Gerätes (z.B. Überstunden, Mehrschichteinsatz, Samstags-Sonn-und Feiertagseinsatz, Stillstandzeiten), so hat er darüber vorher eine Vereinbarung mit dem Vermieter zu treffen. Macht der Mieter nachweislich vorsätzlich unrichtige Angaben über die Einsatzzeiten, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe des vierfachen Betrages der hinterzogenen Miete an den Vermieter zu zahlen. Der Vermieter hat das Recht, die Einsatzzeiten durch Zeiterfassungsgeräte und/oder GPS gestützte Kontrollgeräte zu überwachen. Der Mieter ist damit einverstanden, dass Einsatzort und Einsatzzeit jederzeit vom Vermieter eingesehen werden können.
Dem Mieter ist bei Bedarf auch die in Augenscheinnahme am Einsatzort gestattet.

 

5. Die vereinbarte Miete versteht sich ausschließlich für das Gerät selbst, ohne Bedienpersonal. Alle weiteren Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Versicherung, Befestigung, Betriebsstoffe, Reinigung, Reparatur usw. werden gesondert berechnet.

 

6. Die Miete sowie die Nebenkosten sind im Voraus zu zahlen, wenn nichts Anderes vereinbart ist. Das gleiche gilt bei Verlängerung der Mietzeit..

 

7. Wird die geschuldete Miete durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt oder kommt der Mieter aus anderen zwischen ihm und dem Vermieter bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug oder ergeben sich andere wichtige Gründe ( z.B. Wechselproteste), durch die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter nicht mehr zumutbar ist, so ist der Vermieter berechtigt, daß Gerät unverzüglich, ohne Anrufung des Gerichtes, wieder an sich zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter den Zutritt zu dem Gerät und dessen Abtransport zu ermöglichen. Entstehen dem Vermieter aus der vorzeitigen Beendigung der vereinbarten Mietdauer Kosten und anderer nachweisbarer Schaden, so hat der Mieter hier Ersatz zu leisten.

 

8. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Vermieter bestrittener Gegenansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.

 

9. Ist die Miete nicht im Voraus gezahlt worden, so haften dafür alle Vorbehaltsgegenstände aus früheren Geschäften zwischen den Vertragsparteien, soweit der Zeitwert des Sicherungsgutes die Forderung nicht um mehr als 25% übersteigt.

 

10. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag das Gerät verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

 

V. BEGINN UND ENDE DER MIETZEIT UND RÜCKGABE DES GERÄTES

 

1. Die Mietzeit beginnt und endet mit dem vereinbarten Tag, vereinbarter Stunde. Wünscht der Mieter eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit, ist dies dem Vermieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die beabsichtigte Rücklieferung des Gerätes ist dem Vermieter rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen (Freimeldung). 

 

2. Die Rücklieferung gilt aus erfolgt, wenn das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungsgemäßem Zustand entsprechend den vereinbarten Bedingungen auf dem Lagerplatz des Vermieters oder an einem anderen vereinbarten Ort/Platz eintrifft. Sofern der Vermieter den Mietgegenstand nach Freimeldung des Mieters abholt, besteht für den Mieter bis zur Abholung Obhutspflicht, max. für 4 Werktage.

 

3. Bei Tagesmiete gilt der Tag der Übergabe und Rückgabe voll als Mietzeit. Bei Vermietung stundenweise endet die Mietzeit mit der vollen Stunde der Rückgabe des Gerätes. Eine diesen Bestimmungen entgegenstehende Regelung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

 

4. Wird vom Mieter die Rückgabe unmittelbar an einen neuen Mieter gewünscht und vom Vermieter freigegeben, so endet die Mietzeit inklusive des dafür vereinbarten Tages der Absendung oder Abholung. Die Kosten für den Rücktransport sind dann vom ursprünglichen Mieter anteilig zu zahlen.

 

5. Wird das Gerät später als vereinbart zurückgegeben so endet die Mietzeit mit dem/der Tag/Stunde der Rückgabe. Die Mietzeitüberschreitung ist dem Vermieter zu vergüten. Außerdem ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter etwaige weitergehende Schäden wegen verspäteter, nicht angezeigter Rückgabe, zu ersetzen.

 

6. Kommt der Vermieter mit der Übergabe der Mietsache in Verzug, so haftet er in diesem Fall höchstens mit dem Betrag, den der Mieter für die entgangene Nutzungszeit zu entrichten gehabt hätte. Statt eine Entschädigung zu verlangen, kann der Mieter nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten.

 

VI. UNTERHALTSPFLICHT DES MIETERS

 

1. Der Mieter ist verpflichtet,

   a) daß gemietete Gerät ist in jeder Weise vor Überbeanspruchung zu schützen. Es darf ausdrücklich  höchstens bis zu den vom Hersteller angegebenen Maximalgrenzen beansprucht werden. Außerordentliche Verschmutzung durch Farbe, Fette, Öle, sowie Verschleiß am Gerät durch den Umgang mit abrasiven Stoffen gelten ebenfalls als Überbeanspruchung.

    b) den Mietgegenstand vor unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen.

   c) die Anlage außerhalb der vereinbarten täglichen Nutzung vor unmittelbaren Witterungseinflüssen durch Regen, Hagel, Sturm, Schnee, Blitzschlag zu schützen. 

    d) für Sach- und fachgerechte Wartung des Gerätes Sorge zu tragen. Bei Störungen der Betriebsfunktionen und/oder der Betriebssicherheit ist der Betrieb sofort einzustellen und der Vermieter zu benachrichtigen,

    e) Schäden am Gerät dem Vermieter innerhalb eines Arbeitstages bekannt zu machen

    f) notwendige Instandsetzungsarbeiten durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, sofern der Mieter und seine Hilfspersonen nicht dafür haften (siehe VII.), 

    g) das Gerät in ordnungsgemäßem, betriebsfähigem, gesäuberten und komplettem Zustand zurückzuliefern.

 

2. Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieteter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern und ihm das Betreten der Baustellen zu erlauben. 

 

3. Wird das Gerät nicht unter dem im Abschnitt VI. Ziffer 1g bezeichneten Zustand zurückgegeben, so ist der Vermieter berechtigt, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Mieters, sofort mit der Beseitigung etwaiger Schäden zu beginnen. Die Mietzeit verlängert sich dann bis zum Zeitpunkt der Reparaturbeendigung. Entsteht dem Vermieter weiterer nachweisbarere Schaden, so ist auch dieser vom vormaligem Mieter zu ersetzen. 

 

4. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Gerätes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht bis spätestens 14 Kalendertage nach Eintreffen des Gerätes am Bestimmungsort eine schriftliche Mängelanzeige (Schadensprotokoll) an den Mieter gesandt wurde.

 

VII. VERSICHERUNGSSCHUTZ

 

Für den Mietgegenstand besteht Versicherungsschutz in Form einer vom Vermieter abgeschlossenen Maschinenversicherung, sofern anteilige Versicherungskosten berechnet werden. Schließt der Mieter den Versicherungsschutz ausdrücklich aus, so ist er verpflichtet die Anlage für die Dauer der Nutzung selbst zu versichern. Bei Schäden am Gerät die im Rahmen der Maschinenversicherung reguliert werden trägt der Mieter einen Selbstbehalt von maximal 3.500,00 € pro Schadensereignis. Der Mieter haftet voll umfänglich für Schäden, die die vom Vermieter abgeschlossene Maschinenversicherung nicht reguliert. Ausschlusskriterien für die Regulierung sind u.a.

a) Bedienung durch unzureichend qualifiziertes Personal gemäß der Definition nach zum Zeitpunkt des Schadensereignisses geltendem deutschen Recht.

b) übermäßige Beanspruchung und Verschmutzung

c) Weitervermietung oder Überlassung des Mietgegenstandes an einen Dritten

d) grob fahrlässige oder vorsätzlich verursachte Beschädigungen des Mietgegenstandes

e) für Schäden an der Bereifung, die der Mieter zu vertreten hat

f) für Schäden auf Grund der besonderen Gefahren des Einsatzes

   - auf Wasserbaustellen

   - im Bereich von Gewässern

   - auf schwimmenden Fahrzeugen

 

VIII. PFLICHTEN DES MIETERS IN BESONDEREN FÄLLEN

 

1. Der Mieter darf einem Dritten weder das Gerät weitervermieten, noch überlassen, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen.

 

2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an einem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten und den Dritten hiervon durch Einschreibebrief in Kenntnis zu setzen.

 

3.Bei Verkehrsunfällen ist die Polizei hinzuzuziehen. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter unverzüglich zu unterrichten.

 

4. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Gerätes zu treffen.

 

5. Verstößt der Vermieter gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1 bis 4, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

 

IX. VERLUST DES MIETGEGENSTANDES

 

1. Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt unmöglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Gerätes einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz in natura oder in Geld zu leisten, sofern die Maschinenversicherung nicht die Entschädigung übernimmt.

 

2. In jedem Fall ist bis zur Inbetriebnahme einer Ersatzmaschine die vereinbarte Miete in Höhe von 75 % weiter zu zahlen, es sei denn der Mieter kann nachweisen, dass durch die Ausfalltage der Vermieter keinen oder einen geringeren Schaden als 75 % der Miete gehabt hat.

 

 

X. KÜNDIGUNG

 

1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar. Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.

 

2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen:

a) auch ohne Ankündigung im Fall von IV. Nr. 7 oder wenn nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters nach bankmäßigen Gesichtspunkten wesentlich mindert; 

b) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt;

c) in Fällen von Verstößen gegen VI. Nr. 1a bis 1e, und VIII. Nr. 1 und 4

 

3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet IV. Nr. 7 in Verbindung VI. Nr. 1e und Nr. 3 entsprechende Anwendung.

 

4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

 

XI. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

 

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand, auch bei Klagen in Urkunden- und Wechselprotest, ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Vermieters oder, nach seiner Wahl, der Sitz der Zweigniederlassung.

Der Vermieter kann auch im allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.

 

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.


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